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   BVerwG, 13.05.2003 - 8 B 174.02   

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https://dejure.org/2003,14527
BVerwG, 13.05.2003 - 8 B 174.02 (https://dejure.org/2003,14527)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2003 - 8 B 174.02 (https://dejure.org/2003,14527)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - 8 B 174.02 (https://dejure.org/2003,14527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Neue Auslegung der Angaben des Anmelders in der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Ausschlussfristen nach dem Vermögensgesetz; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anmeldung; Auslegung; Unternehmensbeteiligung; Grundstücksrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2003 - 8 B 174.02
    Das hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 15. November 2000 BVerwG 8 C 28.99 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40).

    Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem der Entscheidung BVerwG 8 C 28.99 vom 15. November 2000 zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Er muss sowohl hinsichtlich der Person des Berechtigten als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein (Urteil vom 15. November 2000 BVerwG 8 C 28.99 a.a.O.; Urteil vom 5. Oktober 2000 BVerwG 7 C 8.00 Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21).

  • BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 8.00

    Rückübertragungsanspruch; Grundstücksrestitution; Restitutionsantrag Wirksamkeit;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2003 - 8 B 174.02
    Er muss sowohl hinsichtlich der Person des Berechtigten als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein (Urteil vom 15. November 2000 BVerwG 8 C 28.99 a.a.O.; Urteil vom 5. Oktober 2000 BVerwG 7 C 8.00 Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21).

    Soweit die Beschwerde insoweit unter Bezugnahme auf das Urteil BVerwG 7 C 8.00 vom 5. Oktober 2000 (a.a.O.) darauf hinweist, dass Anmeldungen mit einem nur scheinbar eindeutigen Inhalt auslegungsbedürftig seien, ist ihr mit derselben Entscheidung entgegenzuhalten, dass für die Auslegung einer Willenserklärung nur Raum ist, soweit sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist.

  • BVerwG, 21.06.2007 - 8 C 8.06

    Kollektivverfolgung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsvermutung;

    Einen abschließenden Charakter von Immobilienbezeichnungen hat die Rechtsprechung bisher nur angenommen, wenn einzelne Grundstücke - wie in den ersten Schreiben der Erben nach Friedrich J. - detailliert mit Flurstücksnummern oder Grundbuchdaten aufgeführt waren (Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - BVerwG 8 B 174.02 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 28 und vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 83.05 - ZOV 2006, 183 f.).
  • BVerfG, 18.07.2003 - 1 BvR 1249/03

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2003 - BVerwG 8 B 174.02 -,.
  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16

    Vermögensrecht: Antrag auf Ausgleichsleistungen aufgrund einer Erbschaft

    Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; beide juris).
  • VG Magdeburg, 31.05.2018 - 8 A 58/18

    Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; Nachsichtgewährung bei

    Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris).
  • VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16

    Ausgleichsleistungsgesetz: Feststellung der Berechtigteneigenschaft eines

    Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003, 8 B 174.02; juris).
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